Familienrecht


Der Gesetzgeber hat 1977 das Verschuldensprinzip im Scheidungsrecht abgeschafft und das Zerrüttungsprinzip eingeführt. Seitdem wird eine Ehe geschieden, wenn das Gericht feststellt, dass die Ehe gescheitert ist.

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Unterhaltsansprüche bestehen nach dem Gesetz einerseits zwischen Personen die in gerader Linie miteinander verwandt sind, d.h. die direkt voneinander abstammen (Eltern , Kinder, Großeltern, Enkelkinder). Andererseits entstehen Unterhaltsansprüche als Folge der Eheschließung bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder bei nicht verheirateten Paaren bei der Geburt eines Kindes.

Mit der Eheschließung sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit angemessen zum Familienunterhalt beizutragen. In einer funktionierenden Ehe ist diese Verpflichtung nur in vereinzelten Ausnahmefällen Gegenstand eines Rechtsstreits. Wenn sich die Ehepartner trennen und die Ehe geschieden wird, sind Unterhaltsfragen Kernpunkte der Auseinandersetzung.

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Wenn die Eheleute heiraten und durch einen Ehevertrag nichts anderes vereinbaren, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gemeinschaft ist dabei eine unklare Formulierung, denn am Vermögen wird durch die Heirat nicht kraft Gesetzes gemeinschaftliches Eigentum erworben. Vielmehr bleibt das Vermögen der Eheleute grundsätzlich getrennt. Das gilt auch für Vermögen, das ein Ehepartner nach der Eheschließung erwirbt.

Gemeinschaftliches Vermögen wird nur erworben, wenn beide Ehepartner gemeinsam z.B. ein Grundstück kaufen und beide entsprechende Erklärungen abgeben. Im Fall der Scheidung werden Vermögensbilanzen für jeden Ehepartner aufgestellt. Der Ehegatte, dessen Zugewinn in der Ehe niedriger ist als der des anderen, hat einen Ausgleichsanspruch im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Er muss die Hälfte der Wertdifferenz an den anderen Ehepartner zahlen.

Versorgungsanrechte, die die Eheleute während Ihrer Ehe erworben haben, werden beim Versorgungsausgleich als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Bei der Ehescheidung werden sämtliche in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte deshalb hälftig geteilt. In den Versorgungsausgleich fallen alle Rentenanwartschaften, die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden, Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung und Anwartschaften aus Versorgungswerken (Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte). Zusätzlich werden die Anwartschaften aus betrieblichen Altersversorgungen ausgeglichen. Seit der Reform zum Versorgungsausgleich im Jahre 2009 ist es dabei unerheblich, ob die betriebliche Altersvorsorge auf eine Renten- oder eine Kapitalzahlung ausgerichtet ist. Außerdem werden die Rentenanwartschaften aus einer privaten Altersvorsorge aufgeteilt. Sie müssen allerdings den Voraussetzungen des sogenannten Altersvorsorgezertifizierungsgesetzes entsprechen. Im Wesentlichen sind hiermit Rentenanwartschaften gemeint, die als so genannte Riester- oder Rürup-Rente abgeschlossen wurden. Nicht in den Versorgungsausgleich fallen private Kapitalversicherungen. Diese werden vom Zugewinnausgleich erfasst, sofern nicht eine Gütertrennung zwischen den Eheleuten vereinbart ist. Ferner werden nur die Anwartschaften ausgeglichen, die während der Ehezeit erworben wurden. Die Ehezeit Zeitraum vom Ersten des Monats, in dem die standesamtliche Eheschließung erfolgt ist bis zum Letzten des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht.

Es geht hier zum einen um das Auseinanderdividieren von Verknüpfungen, die während der Ehe durch das gemeinsame Abschließen von Verträgen entstanden sind, z.B. Kauf eine Familienheims, zum anderen geht es um die Korrektur grob ungerechter Vermögensergebnisse am Ende einer Ehe.

Hier hat die Rechtsprechung verschiedene Lösungsmöglichkeiten entwickelt.

Wenn die Eheleute sich trennen, gilt nach § 1361 a Abs. 1 BGB, dass jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände vom anderen herausverlangen kann. Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

Zunächst sind die Dinge abzusondern, die nicht gemeinsamer Hausrat sind. Das sind Gegenstände des persönlichen Bereichs bzw. Gebrauchs: Kleidung, Schmuck, Ausweise, Gegenstände für ein persönliche Hobby und Gegenstände, die der Berufsausübung eines Ehegatten ganz überwiegend dienen: Fachbücher, Berufskleidung
Danach sind die Gegenstände zuzuordnen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen. Das sind die Hausratsteile, die ein Ehegatte mit in die Ehe gebracht hat sowie die Ersatzbeschaffungen für diese Gegenstände, sofern die Ersatzbeschaffung bis zur Trennung erfolgt ist. Im Alleineigentum stehen auch die Teile, die während der Ehe einem Ehepartner allein geschenkt wurden (aber: Hochzeitsgeschenke sind gemeinsamer Hausrat!).

Alle übrigen Hausratsgegenstände, die während der Ehe angeschafft worden sind, sind gemeinsamer Hausrat, der wertmäßig hälftig aufgeteilt werden muss. Dabei ist allein entscheidend, dass der Gegenstand während der Ehe angeschafft wurde und nicht wer ihn gekauft hat und aus welchen Mitteln er bezahlt wurde. Eine besondere Bedeutung hat hier das Familienfahrzeug.

Es empfiehlt sich, bei der Verteilung des gemeinsamen Hausrats zimmerweise vorzugehen und alle Gegenstände in eine Liste aufzunehmen.

Während des Getrenntlebens handelt es sich bei der Zuordnung um eine vorläufige Regelung, eine endgültige Zuordnung erfolgt bei der Scheidung.

Bei der Trennung muss geklärt werden, ob ein Elternteil in der Wohnung verbleibt, wer das ist, ob eine Kündigung erforderlich ist, ggf. muss ein gerichtliches Wohnungszuweisungsverfahren eingeleitet werden.

Grundsätzlich behalten die Eltern nach der Trennung und Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge. Das bedeutet, dass nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, sich die Eltern einigen müssen. Dabei wird keine vertragliche Vereinbarung verlangt, sondern eine grundlegende Übereinstimmung.

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Das Gewaltschutzgesetz dient dem vorbeugenden zivilrechtlichen Schutz von Personen, die Opfer von Gewalttaten, Bedrohungen oder Nachstellungen geworden sind. Geschützt sind alle Personen, die von einem anderen im häuslichen Bereich vorsätzlich oder widerrechtlich an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt oder in entsprechender Weise mit sonstigem Übel bedroht oder belästigt werden.

Über den sozialen Nahbereich hinaus schützt das Gesetz auch sog. Stalking-Opfer. Im Verfahren werden vom Gericht an den Täter gerichtete Verbote bestimmter Handlungen erlassen, in manchen Fällen verbunden mit dem Gebot, nicht mit dem Opfer zusammenzutreffen und sich ggf. unverzüglich von dem Ort des Zusammentreffens zu entfernen.

Einen Rosenkrieg vor Gericht möchten fast alle Mandanten vermeiden. Das geht. Die Eheleute können sich über die Folgen einer Trennung und Scheidung außergerichtlich einigen. Oftmals ist die Kommunikation untereinander jedoch von Misstrauen geprägt und endet wegen der erlittenen Verletzungen regelmäßig im Streit. Die Beauftragung von Anwälten führt dazu, dass die Auseinandersetzung sachlich geführt wird und dass die Eheleute über das juristische Hintergrundwissen verfügen, um selbst entscheiden zu können. Im Ergebnis bestimmen in diesem Fall die Eheleute selbst über ihre weitere Zukunft, indem sie eine individuelle Vereinbarung finden, die ihre Situation und die speziellen Bedürfnisse ihrer Familie am besten regelt. Sie bekommen keine Regelung vom Gericht aufgezwungen.

Vorteilhaft ist ferner, dass eine außergerichtliche Einigung in der Regel einige Monate dauert, während ein Gerichtsverfahren die Ehepartner regelmäßig einige Jahre beschäftigt.
Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung muss notariell beurkundet werden. Manchmal werden Trennung und Scheidungsfolgenvereinbarung ohne Einschaltung eines Anwalts vor dem Notar geschlossen. Hier ist die Neutralität des Notars zu berücksichtigen. Wenn derjenige Ehepartner, der wegen seines Alters, seiner Ausbildung oder wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse überlegen ist, den Vertragsinhalt vorgibt, ist eine Prüfung durch einen eigenen Anwalt zu empfehlen.

Die Frage des Elternunterhaltes – Kinder zahlen für die Eltern - stellt sich in der Praxis, wenn ein Elternteil oder beide Eltern in einem Seniorenheim stationär gepflegt werden und die Leistungen der Pflegeversicherung und die Rente zur Deckung der anfallenden Heimkosten nicht ausreichen.

Wenn ein staatlicher Leistungsträger in Vorleistung tritt, erhalten die Kinder eine sog. Überleitungsanzeige. Darin wird mitgeteilt, dass der Sozialhilfeträger Leistungen für ein Elternteil erbringt und den Unterhaltsanspruch, der ursprünglich dem Elternteil zustand, gegenüber den Kindern selbst geltend machen kann. Der Übergang der Ansprüche erfolgt gem. § 94 Abs. 1 SGB XII.

Gleichzeitig werden die Kinder aufgefordert, umfassend Auskunft über ihr Einkommen und ihr Vermögen zu erteilen. Zur Auskunfterteilung besteht eine gesetzliche Verpflichtung in § 1605 BGB. In den vergangenen Jahren hat der BGH viele Entscheidungen von zentraler Bedeutung für die Haftung von Kindern für Elternunterhalt getroffen, z.B. zur Haftung des Schwiegerkindes, Schenkungen und Rückforderung, Altersvorsorge der Kinder, fehlender Kontakt, selbst genutzte Immobilie, Besuchskosten, Wohnrecht etc.

Diejenigen, bei denen es möglich ist, dass sie für ihre Eltern die nicht gedeckten Heimkosten bezahlen müssen, sollten die rechtliche Entwicklung im Auge behalten.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter, d. h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers mit Wirkung für diesen.

Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden.

Denn ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann.

Betreuungsverfügung

Durch eine Betreuungsverfügung kann die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden werden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden (Person und Lebensgestaltung). Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden.

Der Betreuer unterliegt den gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.

Eine Patientenverfügung sollte immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Wer ein Kind betreut, das aus einer nichtehelichen Beziehung stand, hat gegen den anderen Elternteil u.a. einen Anspruch auf Unterhalt. Der Anspruch beginnt sechs Wochen vor der Geburt des Kindes bzw. vier Monate vor der Geburt des Kindes, wenn die Mutter wegen der Schwangerschaft oder wegen einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit nicht erwerbstätig sein kann.

Mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes endet der Unterhalt für die betreuende Mutter. Danach ist sie verpflichtet, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs kann unter Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht kommen.

Das Zusammenleben ohne Trauschein genießt keinen gesetzlichen Schutz. Der Regelungsbedarf ist daher sehr hoch. Es fängt an mit der Anmietung einer gemeinsamen Wohnung, geht über Versicherungsfragen hin zur Unterhaltsproblematik, wenn ein Partner seine Arbeit wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes aufgibt, und endet mit der Vermögenauseinandersetzung bei Auflösung.

Hier hilft eine vertragliche Regelung zu Beginn des Zusammenlebens die vielfältigen Probleme bei einer Trennung zu vermeiden


Die sog. Online-Scheidung beginnt mit der elektronischen Übersendung eines Formulars mit allen zur Scheidung notwendigen Angaben an den Anwalt. Es folgt eine kurze Kommunikation per E-Mail oder telefonisch, der Scheidungsantrag wird eingereicht und die weiteren Informationen werden wiederum elektronisch ausgetauscht. Der Anwalt bzw. wegen der Entfernung ein beauftragter Verkehrsanwalt und der Mandant sehen sich einmal bei Gericht zum Scheidungstermin.

Diese Verfahrensweise ist grundsätzlich nur bei einverständlichen Scheidungen in dieser Einfachheit möglich ist. In diesem Fall wird in der Regel von den Eheleuten auch nur ein Anwalt beauftragt. Ob die Kommunikation dabei persönlich oder per E-Mail – online - geschieht, ist dabei nebensächlich und hat auf die Kosten keinerlei Auswirkungen. Die Kommunikation per E-Mail führt insbesondere nicht zu einer Verringerung der Kosten. Die Gerichtskosten und die Anwaltskosten richten sich immer nach dem Gegenstandswert. Diesen legt das Gericht fest, nicht der Anwalt. Der Anwalt darf die gesetzlichen Gebühren im Gerichtsverfahren nicht unterschreiten.

Wenn Sie die Kommunikation über E-Mails bevorzugen, senden Sie mir das Kontaktformular mit dem Vermerk „Online-Scheidung“. Ich schicke Ihnen dann per Mail das entsprechende Formular zu sowie nach Erhalt eine Mitteilung über die voraussichtlichen Kosten. Diese Kontaktaufnahme ist kostenlos. Ein honorarpflichtiges Mandatsverhältnis entsteht erst mit der ausdrücklichen Beauftragung und der Unterzeichnung einer Vollmacht.